Kommentar 131 inso
Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. Band 2. Insolvenzordnung (InsO) Dritter Teil. Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dritter Abschnitt. . Münchener Kommentar Insolvenzordnung. Band 2. Insolvenzordnung (InsO) Dritter Teil. Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dritter Abschnitt. .
§ Inkongruente Deckung. (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine. Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern. Zitiervorschlag.
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Kommentar. Schoppmeyer – Lfg. – InsO § – Inkongruente Deckung. (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder .
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in.
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§ behandelt die Anfechtbarkeit der Gewährung oder Ermöglichung (s. o. § ) einer dem Gläubiger nicht oder so nicht gebührenden (inkongruenten) Sicherung.
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1 § behandelt die Anfechtbarkeit der Gewährung oder Ermöglichung (s. o. § ) einer dem Gläubiger nicht oder so nicht gebührenden (inkongruenten) Sicherung oder Befriedigung (Deckung). 2 Es werden im Vergleich zu § erleichterte Voraussetzungen für die Anfechtung aufgestellt.
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Entsprechend dem Zweck des § sollen im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung und die vorgeschilderten Wettbewerbsvorteile Einzelner zugunsten einer Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger kompensiert werden: staatliche Zwangsmittel werden bewusst eingeschränkt.
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Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. Band 2. Insolvenzordnung (InsO) Dritter Teil. Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dritter Abschnitt. Insolvenzanfechtung (§ - § ) Vorbemerkungen vor §§ bis § Grundsatz § Kongruente Deckung § Inkongruente Deckung. I. Normzweck; II. Entstehungsgeschichte.
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Münchener Kommentar Insolvenzordnung. Band 2. Insolvenzordnung (InsO) Dritter Teil. Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dritter Abschnitt. Insolvenzanfechtung (§ - § ) Vorbemerkungen vor §§ bis § Grundsatz § Kongruente Deckung § Inkongruente Deckung. I. Normzweck; II. Entstehungsgeschichte; III.
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Lfg. – InsO § – Inkongruente Deckung. § Inkongruente Deckung. (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.
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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § Inkongruente Deckung Gesetzestext (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1.
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1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, · 2. · 3.
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InsO § – Inkongruente Deckung; InsO § – Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen; InsO § – Vorsätzliche Benachteiligung; InsO § – . Rechtsprechung zu § InsO. Anforderungen an das Bestreiten der Wertlosigkeit einer Forderung. Aufrechnungsverbot - Entstehen des Anspruchs auf .